Herstellerfreigaben müssen nicht eingetragen werden!

"... Für den Verbraucher hat sich demnach eigentlich nichts geändert. Möchte er einen anderen Reifen fahren als in den Papieren eingetragen, muss er sich beim Motorrad- oder Reifenfachhandel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung besorgen. ... "

Reifenfreigaben - Herstellerübersicht

Sie sind auf der Suche nach einer Freigabe für Ihre Reifen? Eine Liste mit nützlichen Links haben wir hier für sie bereitgestellt. Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Motorradreifen-Reifenhersteller

Hinweis: Wir distanzieren uns von den Inhalten der verlinkten Seiten. [Stand: Januar 2013]

Aufwendige Tests geben den Kunden Sicherheit

Für erhebliche Verunsicherung bei Motorradfahrern sowie bei Fahrzeug- und Reifenherstellern hat eine änderung der Strassenverkehrszulassungsordnung (StVZO) gesorgt. Bis dahin durfte man in Deutschland auch andere Reifenfabrikate als die Serienausstattung fahren, wenn eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung des Motorradherstellers mitgeführt wurde. Durch die änderung der StVZO wurde diese verbraucherfreundliche Regelung gestrichen. Erst nach massiver Intervention des Industrie-Verbandes Motorrad Deutschland e.V. (IVM) erklärte nun das Bundesverkehrsministerium: Das Mitführen einer Herstellerfreigabe reicht - der kostenpflichtige Eintrag in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich.

Jedes Jahr im März machen sich mehrere Sattelschlepper, beladen mit bis zu 80 Motorrädern und Hunderten von Reifen, auf den Weg nach Spanien. Ihr Ziel: das Testgelände von ldiada bei Barcelona. Dort bringt eine erlesene Gruppe von Testfahrern 14 Tage lang die Motorräder mit allen erdenklichen Reifenkombinationen in Fahrsituationen und Grenzbereiche, in die normale Motorradfahrer kaum vorstoßen. Erst wenn das umfangreiche Testprogramm zur vollen Zufriedenheit absolviert ist, erteilen die Fahrzeughersteller für die betreffende Reifenkombination eine Freigabe.

Anders als bei Autos stellt die Fahrphysik von Zweirädern extrem hohe Anforderungen an die Harmonie von Motorrad und Reifen. Nicht jeder Pneu, der von seiner Größe her auf ein bestimmtes Motorrad passen würde, ist für diese Maschine wirklich geeignet. Um die Eignung von neuen Reifen, die meist mit verbesserten Eigenschaften auf den Markt kommen, für ihre Fahrzeuge zu prüfen, haben sich die im IVM zusammengeschlossenen Motorrad und Reifenhersteller vor fünf Jahren auf die gemeinsamen Reifentests im spanischen ldiada verständigt. Am Ende der Testserien standen die Unbedenklichkeitsbescheinigungen, mit denen die Motorradfahrer dann ihre Wunschreifen problemlos fahren konnten.

Eben diese Bescheinigungen wurden im vergangnen Jahr aus dem Beispielkatalog zur StVZO für Fahrzeugumrüstungen ersatzlos gestrichen. Hintergrund dieser Entscheidung war es, den Wildwuchs bei Zubehör- und Anbauteilen einzudämmen. Dabei wurde das Kind aber mit dem Bade ausgeschüttet, denn die Überwachungsorganisationen wie TüV und Dekra interpretierten diese Streichung als einen Rückfall in alte Zeiten: Also verlangten sie wieder die Vorführung des Fahrzeuges mit einem Teilegutachten, die kostenpflichtige Abnahme des Reifenanbaus und die Eintragung der Reifen beim Straßenverkehrsamt.

Nach massiver Intervention des IVM hat das Bundesverkehrsministerium die Sachlage nun klargestellt. So hat die Reifenfabrikatsbindung bei Motorrädern nach wie vor rechtlichen Bestand. Zwar ist die Verwendung der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Reifen für den Halter weiterhin vorgeschrieben. Eine Umrüstung auf Alternativreifen der gleichen Größe ist aber zulässig, wenn diese Reifen eine Bauartgenehmigung nach der Norm ECE_R75 oder gemäß der EU-Richtlinie 971241EG haben, und wenn ein Nachweis des Fahrzeugherstellers vorliegt, dass entsprechend § 19 (2) StVZO durch den Einsatz dieser Reifen auf dem Kraftrad keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Laut Bundesverkehrsministerium erfüllen die Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Anforderungen eines solchen Nachweises.

Für den Verbraucher hat sich demnach eigentlich nichts geändert. Möchte er einen anderen Reifen fahren als in den Papieren eingetragen, muss er sich beim Motorrad- oder Reifenfachhandel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung besorgen. Liegt diese vor, so befindet sich das Motorrad in einem vorschriftsmäßigen Zustand, die Betriebserlaubnis ist nicht erloschen, die Prüfplakette zur HU kann deswegen nicht verweigert werden, die Reifen müssen nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen und das Kraftrad muß nicht vorgeführt werden. Beim Mitführen der Bescheinigung darf der Führer des Kraftrades bei einer Verkehrskontrolle keine Beeinträchtigung durch die Polizei erfahren.

[Quelle: www.ivm-ev.de] Stand September 2000

                          ReifenTiefPreis vermarktet Produkte folgender
Hersteller alle Partner
Feedback